Satzung

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Deutsche Gesellschaft für Klinische Psychotherapie, Prävention und Psychosomatische Rehabilitation e.V

 

DGPPR

 

S A T Z U N G

§ 1

Name,  Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für klinische Psychotherapie, Prävention und Psychosomatische Rehabilitation” und wurde in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz  "e.V.”.

2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, insbesondere die Patientenversorgung, die Weiterbildung und die Qualitätssicherung im Bereich klinischer Psychotherapie, Prävention und psychosomatische Rehabilitation zu fördern.

2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Aus- und Weiterbildung der ärztlichen Psychotherapeuten verwirklicht, und zwar mit dem Schwerpunkt der klinischen Psychotherapie und psychosomatischen Rehabilitation; mit dieser Zielsetzung versteht sich der Verein auch als Ansprechpartner für die Renten- und Krankenversicherung, für die medizinischen Dienste und andere öffentliche Einrichtungen, vornehmlich in Fragen der klinischen Psychotherapie und psychosomatischen Rehabilitation. Hierbei sind die anerkannten wissenschaftlichen Therapiemethoden der Psychoanalyse und Verhaltenstherapie besonders zu berücksichtigen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kollegium für Psychosomatische Medizin zu, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

6. Veränderungen der Satzung, die dessen Gemeinnützigkeit in Frage stellen, müssen beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/Psychologische Psychotherapeutinnen werden, die in klinischer Psychotherapie und psychosomatischer Rehabilitation in qualifizierten Kliniken und in spezifisch mit Rehabilitation befassten Einrichtungen (der Renten- und Krankenversicherung, der Medizinischen Dienste sowie von Forschungseinrichtungen) verantwortlich tätig sind. Assoziierte Mitglieder können solche Ärzte/Ärztinnen und Psychologen/Psychologinnen (Dipl. Psych. oder Master) werden, die mindestens 2 Jahre in einer der erwähnten Einrichtungen tätig sind. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mit den entsprechenden Tätigkeitsnachweisen, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand informiert die Mitglieder über seine Entscheidungen.

3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstossen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Mitgliedschaften sind beitragsfrei.

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe und Modalitäten der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen sowie ihre Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem Vorsitzenden (Sprecher), den drei stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Schriftführer und Kassenwart (Personalunion). Der jeweilig ausscheidende Vorstandssprecher wird nur für das an seiner Amtsführung anschliessende Geschäftsjahr in den Vorstand kooptiert, wobei er Rederecht, jedoch kein Stimmrecht hat.

2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden (Sprecher).

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Der Vorstandssprecher vertritt den Verein nach aussen. Er soll sich nach Möglichkeit an der Mehrheit des Vorstandes orientieren.

5. Die Vorstandsmitglieder und die ggf. vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglieder oder Dritte haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Zusammenhang mit den erforderlichen Ausgaben erbrachten baren Auslagen. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung durch Aufstellung der Tagesordnung.

2. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

3. Aufstellung der Beschlüsse eines Haushaltsplanes jedes Geschäftsjahres, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

4. Abfassung und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 8

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Zum Mitglied des ersten Vorstandes können nur Gründungsmitglieder gewählt werden oder ein Mitglied des Vereins, auf das sich die Gründungsmitglieder mehrheitlich geeinigt haben.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 9

Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschliesst die Sitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen wird. Die Tagesordnung braucht nicht angeordnet zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. In Pattsituationen entscheidet der Vorsitzende (Sprecher).

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschliessen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 10

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest unter Berücksichtigung der Mitgliedervorschläge.

2. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlassung des Vorstandes.

b) Alle Mitglieder des Vorstandes werden in gesonderten geheimen Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Erforderlichenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt.

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins: Hierzu ist die 2/3-Mehrheit Voraussetzung, wenn mindestens 50% ordentlicher Mitglieder anwesend sind.

d) Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Versammlung.

) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.


§ 11

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der 3 stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung enthält.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, die Versammlung aufzulösen und ad hoc eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zu nehmen, beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Vereins siehe § 10 Abs. 3c.

5. Bei Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten , die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen enthalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13

Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung wird empfohlen, eine Schiedsstelle hinzu zu ziehen.


§ 14

Vereinseintragung

Die Gründungsmitglieder autorisieren den ersten Vorstandssprecher die Formulierungsänderungen vorzunehmen, die zur Eintragung ins Vereinsregister und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden sollten.

§ 15

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung, mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes mit einfacher Mehrheit beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an ... (vgl. § 2, Abs. 5).

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.11.1992 errichtet. Aktualisierung: 17.09.2016.